{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-39_2004-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4491&type=1563347022&cHash=ea2036dab7154b1e9769e4b8a7bd5d83", "Checksum": "e0f6cb73ab34f6dc400efeafc077013c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 1 und 2 VöB (sGS 841.11). Ist die Gewichtung verschiedener Zuschlagskriterien nicht nachvollziehbar und deswegen eine unterschiedliche Bewertung von Anbietern unbegründet, führt dies zur Aufhebung des Zuschlags (Verwaltungsgericht, B 2004/39)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:17:54", "Checksum": "775de09d542c58f80fe358c1c744e1b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/39\nRegeste:\nOeffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 1 und 2 VöB (sGS 841.11). Ist die Gewichtung verschiedener Zuschlagskriterien nicht nachvollziehbar und deswegen eine unterschiedliche Bewertung von Anbietern unbegründet, führt dies zur Aufhebung des Zuschlags (Verwaltungsgericht, B 2004/39).\n\nDagegen kann Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden (Art. 16 Abs. 2 IVöB).\nDiese Vorschriften entsprechen den allgemeinen Grundsätzen des st. gallischen\nVerfahrensrechts (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Im Beschwerdeverfahren gegen\nVerfügungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens kann somit nur geprüft\nwerden, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat und damit\nrechtswidrig handelte. Solange die Behörde ihren Entscheid innerhalb des ihr\nzustehenden Ermessensspielraums getroffen hat, ist dem Verwaltungsgericht eine\nKorrektur hingegen verwehrt, selbst wenn es einen anderen Entscheid ebenfalls als\nzweckmässig oder sogar noch angemessener erachtet. Die Behörde darf aber nicht\nwillkürlich entscheiden, sondern ist an die in Verfassung und Gesetz enthaltenen\nRechtsgrundsätze gebunden. Im Streitfall bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht\nden Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren hat, wenn diese beim\nErlass der Zuschlagsverfügung von sachlichen und vernünftigen Überlegungen\nausging, die im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes stehen (vgl. GVP 1999 Nr.\n37 mit Hinweisen).\n\nAus Art. 16 IVöB leitet das Verwaltungsgericht des weiteren in ständiger\nRechtsprechung ab, dass die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine\nangefochtene Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten\nüberprüft, sondern dass vom Beschwerdeführer im einzelnen darzulegen ist, inwiefern\ndie Verfügung mangelhaft sein soll. Der Beschwerdeführer muss in seiner Eingabe\ndartun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder\nunvollständig festgestellten Sachverhalt beruht oder inwiefern Rechtsnormen unrichtig\nangewendet wurden (vgl. GVP 1999 Nr. 37 mit Hinweisen).\n\na) Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11,\nabgekürzt VöB) bestimmt, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag\nerhält. Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist nicht identisch mit dem\npreisgünstigsten bzw. preislich tiefsten Angebot. Bei der Wirtschaftlichkeit können\nneben dem Preis noch weitere Kriterien berücksichtigt werden (VerwGE vom 28.\nJanuar 1999 i.S. D.K. AG). Diese sind in Art. 34 Abs. 2 VöB aufgeführt. Es handelt sich\num Qualität, Termin, Garantie- und Unterhaltsleistungen, Kundendienst,\nBetriebskosten, Innovationsgehalt, Aesthetik, Umweltverträglichkeit, Erfahrung sowie\nSicherung des Ausbildungsstandes einer Berufsgattung (Art. 34 Abs. 2 lit. a bis l VöB).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Aufzählung ist nicht abschliessend, wie der Begriff \"insbesondere\" in Art. 34 Abs. 2\nIngress VöB zum Ausdruck bringt. Dem Auftraggeber wird dadurch ein weiter\nErmessensspielraum eingeräumt. Die Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien ist\neiner Rechtskontrolle nur beschränkt zugänglich. Wie beispielsweise die Erfahrung\neiner Unternehmung gewichtet und in Relation zu einer bestimmten Preisdifferenz\ngesetzt wird, ist weitgehend eine Ermessensfrage, in die das Verwaltungsgericht nicht\neingreift. Es kann lediglich einschreiten, wenn einzelne Kriterien in unzulässiger Weise\nausser acht gelassen bzw. fehlerhaft angewendet wurden. Dies wäre etwa dann der\nFall, wenn unter Berufung auf ökologische Aspekte generell einheimische Anbieter\nbevorzugt werden, weil sie einen kürzeren Anfahrtsweg haben (vgl. Handbuch der\nStaatsverwaltung zum öffentlichen Beschaffungswesen, K 9, S. 14 mit Hinweis auf\nVerwGE vom 26. Oktober 1999 i.S. E. AG).\n\nb) Die Beschwerdeführerin beanstandet, bisher habe die Vorinstanz die Aufträge stets\njenen Unternehmungen vergeben, die das preisgünstigste Angebot unterbreitet hätten.\nSie beruft sich auf acht Bauvorhaben im Bereich Strassenbau und Kanalisation.\n\nBei den von der Beschwerdeführerin genannten Bauvorhaben wurde jeweils, wie den\nZuschlagsverfügungen zu entnehmen ist, das Angebot dem preisgünstigsten Anbieter\nvergeben. Das preisgünstigste Angebot ist namentlich dann das wirtschaftlich\ngünstigste im Sinn von Art. 34 Abs. 1 VöB, wenn die anderen Zuschlagskriterien\nidentisch bewertet werden. Wie es sich bei den fraglichen Vorhaben verhielt, geht aus\nden Akten nicht hervor und ist im übrigen auch nicht entscheidend. Wenn im\nvorliegenden Fall die Vorinstanz zum Schluss kam, das preislich höhere Angebot der\nBeschwerdegegnerin sei wirtschaftlich günstiger als jenes der Beschwerdeführerin, so\nverstösst dies nicht gegen die Vorschriften des Beschaffungsrechts. Entscheidend ist\ndaher, ob auch die übrigen Zuschlagskriterien richtig beurteilt wurden.\n\nUnbegründet ist sodann der Einwand, das preisgünstigste Angebot sei in der\nZuschlagsverfügung nicht aufgeführt worden. Die Begründung der Zuschlagsverfügung\nenthält nach Art. 41 Abs. 2 VöB insbesondere den Preis des berücksichtigten Angebots\noder die tiefsten und höchsten Preise der in das Vergabeverfahren einbezogenen\nAngebote. Es widerspricht daher der genannten Bestimmung nicht, in der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZuschlagsverfügung lediglich den Preis desjenigen Angebots zu vermerken, welches\nden Zuschlag erhielt.\n\n"}