{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-39_2004-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4491&type=1563347022&cHash=ea2036dab7154b1e9769e4b8a7bd5d83", "Checksum": "e0f6cb73ab34f6dc400efeafc077013c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 1 und 2 VöB (sGS 841.11). 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Ist die Gewichtung verschiedener Zuschlagskriterien nicht nachvollziehbar und deswegen eine unterschiedliche Bewertung von Anbietern unbegründet, führt dies zur Aufhebung des Zuschlags (Verwaltungsgericht, B 2004/39).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/39\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 17.08.2004\nEntscheiddatum: 17.08.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 17.08.2004\nOeffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 1 und 2 VöB (sGS 841.11). Ist\ndie Gewichtung verschiedener Zuschlagskriterien nicht nachvollziehbar und\ndeswegen eine unterschiedliche Bewertung von Anbietern unbegründet,\nführt dies zur Aufhebung des Zuschlags (Verwaltungsgericht, B 2004/39).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nARGE Bischof/Kressig, bestehend aus:\n\nBischof Bauunternehmung AG, Sandloch, 9656 Alt St. Johann,\n\nW. Kressig AG, Langäulistrasse 4, 9470 Buchs,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nPolitische Gemeinde Alt St. Johann, vertreten durch den Gemeinderat, 9656 Alt St.\nJohann,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nARGE Hinterherrenwaldstrasse, bestehend aus:\n\nSchällibaum Bau AG, Sonnenhalbstrasse, 9656 Alt St. Johann,\n\nGebrüder Alpiger Tiefbau und Transport AG, Schuelwis, 9656 Alt St. Johann,\n\nE. Weber AG, Ebnaterstrasse 79, 9630 Wattwil,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Matthias Gmünder, Bahnhofstrasse 7, 9630\nWattwil,\n\nbetreffend\n\nöffentliches Beschaffungswesen;\n\nSanierung Hinterherrenwaldstrasse, Strassenbau\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Die Politische Gemeinde Alt St. Johann führte für die Sanierung der\nHinterherrenwaldstrasse ein Einladungsverfahren durch. Innert der angesetzten Frist\ngingen drei Gesamtangebote sowie ein Teilangebot ein. Mit Verfügung vom 25. Februar\n2004 erteilte der Gemeinderat Alt St. Johann den Zuschlag zum Preis von Fr.\n123'145.80 der ARGE Hinterherrenwaldstrasse, bestehend aus der Schällibaum Bau\nAG, Alt St. Johann, der Gebrüder Alpiger Tiefbau und Transporte AG, Alt St. Johann,\nsowie der E. Weber AG, Wattwil. Bei der Bewertung erzielte diese Anbieterin 92,1\nPunkte, während die ARGE Bischof/Kressig 85 Punkte und eine weitere Bewerberin\n83,2 Punkte erzielten. Der Preis des Angebots der ARGE Bischof/Kressig betrug Fr.\n103'603.05.\n\nB./ Mit Eingabe vom 4. März 2004 erhob die ARGE Bischof/Kressig Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag, der Vergabeentscheid sei aufzuheben. In der\nBegründung der Beschwerde wird die Bewertung der Zuschlagskriterien Qualifikation,\nFirma, Kundendienst und Umweltaspekt angefochten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2004, die Beschwerde\nsei abzuweisen und der Zuschlag zu bestätigen.\n\nAuch die ARGE Hinterherrenwaldstrasse beantragt mit Eingabe ihres Rechtsvertreters\nvom 26. April 2004, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge.\n\nDie Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin wurden der\nBeschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt. Mit Eingabe vom 25. Mai 2004\nbeantragt die Beschwerdeführerin, die Vergabeverfügung sei aufzuheben und die\nKriterien seien neu zu bewerten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die\nVorinstanz verzichtete auf eine weitere Stellungnahme, während die\nBeschwerdegegnerin mit Vernehmlassung ihres Rechtsvertreters vom 7. Juni 2004 an\nihren Begehren festhielt.\n\nAuf die einzelnen von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge\nvorgebrachten Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden\nErwägungen eingegangen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ a) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 2 Abs. 1 lit.\nb und Art. 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche\nBeschaffungswesen, sGS 841.1, abgekürzt EGöB). Die Beschwerdeführerin ist als nicht\nberücksichtigte Anbieterin zur Beschwerde gegen den Zuschlag legitimiert (Art. 64 Abs.\n1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege,\nsGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeschrift vom 4. März 2004 wurde\nrechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen eingereicht und entspricht\nformal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 5 Abs. 1 EGöB in\nVerbindung mit Art. 15 Abs. 1 der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche\nBeschaffungswesen, sGS 841.32, abgekürzt IVöB). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ Nach Art. 16 Abs. 1 IVöB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen,\neinschliesslich Ueberschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige\noder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}