Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung dieses Entscheides an: – den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt A.) – die Vorinstanz © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15