Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Streitgegenstand ist die Wahlfähigkeit. Als gesetzliche Voraussetzung zur Begründung eines Dienstverhältnisses ist die Wahlfähigkeit keine dienst-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 97bis Abs. 1 lit. b VRP (vgl. VerwGE vom 24. Januar 2001 i.S. E.G.). Demzufolge ist die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- zu erheben und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.