5./ Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entzug der Wahlfähigkeit rechtmässig erfolgt ist. Die Massnahme erweist sich auch als verhältnismässig, da eine mildere Massnahme nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Sollten sich die Verhältnisse wesentlich ändern - beispielsweise durch Besuch entsprechender Kurse und Nachweis eines veränderten Verhaltens - so steht es dem Beschwerdeführer nach Art. 61 Abs. 2 VSG zu, sich wiederum ein Lehrdiplom ohne Vermerk ausstellen zu lassen. Darüber ist indessen vorliegend nicht zu entscheiden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.