Auch die Visitationsberichte vom 29. Juli 1992 und vom 29. Oktober 2002 und die Einschätzung seines Kollegen, wonach er ein motivierter Lehrer ist, führen aufgrund der geschilderten Vorkommnisse zu keinem anderen Ergebnis. Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob der Vorwurf der Vorinstanz zutrifft, der Beschwerdeführer habe im Ski- bzw. Verlegungslager Schülerinnen einen Gutnachtkuss gegeben (vgl. dazu vorinst. act. 18, 31, 33), was der Beschwerdeführer bestreitet. Allerdings stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er teilweise die Mädchen beim Gutnachtsagen noch zugedeckt hat, was wiederum auf seine Distanzlosigkeit hinweist.