Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer fehle es am aus pädagogischer Sicht erforderlichen Feingefühl im physischen Kontakt mit Schülerinnen und er sei aus diesem Grund als Lehrperson nicht mehr geeignet. Daran vermag nichts zu ändern, dass er seit ... in Z. Kinder der Mittelstufe unterrichtet hat und dass die Primarschulgemeinde Z. im Arbeitszeugnis vom 16. Mai 2003 bestätigt, er habe die Primarschule Z. positiv mitgeprägt und setze sich engagiert für die schulische und erzieherische Förderung der ihm anvertrauten Kinder ein.