Dieser Umstand spricht dafür, dass das Verhalten des Beschwerdeführers einen sexuellen Bezug hatte und dass es ihm nicht in erster Linie um die Verstärkung der verbalen Kommunikation mit allen Schülern ging, wie er geltend macht. Unerheblich ist auch, dass sich die pädagogischen Fehlleistungen ausschliesslich im Klassenverband bzw. in Gegenwart von anderen Schülern abgespielt haben.