regelmässig herstellte, als unangenehm empfinden und dass es nicht damit getan ist, zum "Schulter halten" zu wechseln, wie er ausführte (vorinst. act. 15). Nicht entscheidend ist sodann, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer eine intensive körperliche Nähe zu Schülerinnen suchte. Auffallend ist indessen, dass er ausschliesslich Mädchen immer wieder zu nahe getreten ist. Dieser Umstand spricht dafür, dass das Verhalten des Beschwerdeführers einen sexuellen Bezug hatte und dass es ihm nicht in erster Linie um die Verstärkung der verbalen Kommunikation mit allen Schülern ging, wie er geltend macht.