Dies gilt unabhängig davon, wie die zahlreichen vom Beschwerdeführer initierten Körperkontakte im einzelnen genau abgelaufen sind bzw. wie sie von den betroffenen Schülerinnen empfunden wurden. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, zu seinen Schülerinnen angemessene Distanz zu halten, wiegt auch deshalb besonders schwer, weil er am 4. November 2002 ausgesagt hat, die Schülerinnen seien zu ihm gekommen und eine davon habe ihm im Namen aller gesagt, dass sie sich nicht wohlfühlten, "wenn ich sie am Hals halte" (vorinst. act. 15). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte dem Beschwerdeführer bewusst werden müssen, dass die Schülerinnen Körperkontakt, wie er ihn zu ihnen