Das Verhalten des Beschwerdeführers Schülerinnen gegenüber war nicht nur pädagogisch unangebracht, sondern auch geeignet, ihre körperliche Integrität zu verletzen, weshalb die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, er sei seinen Obhuts- und Erziehungspflichten ihnen gegenüber nicht nachgekommen. Dies gilt unabhängig davon, wie die zahlreichen vom Beschwerdeführer initierten Körperkontakte im einzelnen genau abgelaufen sind bzw. wie sie von den betroffenen Schülerinnen empfunden wurden.