Aus dem Gesagten und in Würdigung der aktenmässig erfassten Aussagen kommt das Gericht zur Ueberzeugung, dass der Beschwerdeführer während des Unterrichts und im Anschluss daran immer wieder Schülerinnen auf eine Art berührt hat, welche die erforderliche Distanz zwischen Lehrkraft und Schutzbefohlenen vermissen liess. Das Verhalten des Beschwerdeführers Schülerinnen gegenüber war nicht nur pädagogisch unangebracht, sondern auch geeignet, ihre körperliche Integrität zu verletzen, weshalb die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, er sei seinen Obhuts- und Erziehungspflichten ihnen gegenüber nicht nachgekommen.