Es steht ausser Frage, dass Lehrkräfte zu jeder Zeit gehalten sind, gegenüber ihren Schülern die notwendige Distanz zu wahren. Dabei haben sie sich in die Schüler hineinzuversetzen und alles zu unterlassen, was diese möglicherweise in ihrer Integrität verletzten könnte (vgl. VerwGE vom 9. Juli 2002). Aus dem Gesagten und in Würdigung der aktenmässig erfassten Aussagen kommt das Gericht zur Ueberzeugung, dass der Beschwerdeführer während des Unterrichts und im Anschluss daran immer wieder Schülerinnen auf eine Art berührt hat, welche die erforderliche Distanz zwischen Lehrkraft und Schutzbefohlenen vermissen liess.