Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass wie erwähnt eine abschliessende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Schülerinnen und Schüler im Rahmen des dienst- und des strafrechtlichen Verfahrens schwierig ist, machen die protokollierten Befragungen doch deutlich, dass der Beschwerdeführer zu seinen Schülerinnen keine pädagogisch vertretbare Relation zwischen Nähe und Distanz gewahrt hat bzw. dass er ihnen körperlich zu nahe getreten ist. ....