Er habe den Arm auf ihre Schultern gelegt, wenn sie mit einem Problem zu ihm gekommen und traurig gewesen seien. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, seine Wange bewusst an jene von Schülerinnen und Schülern gedrückt zu haben, verhehlt indessen nicht, dass es zufällig zu derartigen Berührungen gekommen sein kann. Er begründet dies damit, er habe sich jeweils über das Pult einer Schülerin oder eines Schülers gebeugt, um individuell eine Aufgabe zu © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte