bb) Der Beschwerdeführer bestreitet, Kinder im Sinn einer Liebkosung gestreichelt und sie bewusst an den Hüften gehalten zu haben. Sodann trifft es nach seiner Einschätzung nicht zu, dass er Mädchen vom Bauch oder vom Schulterbereich gegen die Brüste gefahren ist. Unzutreffend ist seiner Meinung nach sodann der Vorwurf, er habe sich auf den Schultern von Schülerinnen abgestützt. Zutreffend sei, dass er ihnen bei der Kontrolle von Arbeiten auf die Schulter geklopft habe. Sodann habe er keine Kinder zum Selbstzweck umarmt. Er habe den Arm auf ihre Schultern gelegt, wenn sie mit einem Problem zu ihm gekommen und traurig gewesen seien.