Für diese Annahme spreche auch ihre Reaktion, zumindest jene vor der Intervention der Behörden. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei offenbar weder unter ihnen ein Thema gewesen, noch habe eine der Schülerinnen ihre Eltern darüber informiert. Da die Handlungen nach übereinstimmenden Aussagen aller Befragten in aller Offenheit während des Unterrichts erfolgt seien und der Beschwerdeführer keinerlei Anstrengungen unternommen habe, die Schülerinnen zur Bewahrung eines "Geheimnisses" anzuhalten, dürfe weiter davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als sonderlich gravierend eingestuft hätten.