aa) In diesem Zusammenhang ergibt sich vorab, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vorwirft, er habe Schülerinnen an den Geschlechtsorganen berührt. Der Vorwurf von drei Schülerinnen, er habe sie an der Brust berührt, wurde im Rahmen des Strafverfahren, das am 31. März 2003 aufgehoben worden ist, nicht erstellt. Der Untersuchungsrichter führte in diesem Zusammenhang weiter aus, im Hinblick auf Art. 187 StGB erscheine eine ernsthafte Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung der betroffenen Mädchen äusserst unwahrscheinlich. Für diese Annahme spreche auch ihre Reaktion, zumindest jene vor der Intervention der Behörden.