Weiter vertritt er den Standpunkt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei sein Verhalten nicht geeignet gewesen, die körperliche und seelische Entwicklung der ihm anvertrauten Schülerinnen zu stören. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Umgang mit Schülerinnen und Schülern habe er sich nicht nur der Sprache bedient, sondern er habe sie auch in einem von ihm als sinnvoll und zulässig beurteilten Umfang berührt. Es sei nie seine Absicht gewesen, mit diesen Berührungen die Persönlichkeit der Kinder zu verletzen; ebenso wenig sei sein Verhalten sexuell motiviert gewesen.