c) Der Beschwerdeführer rügt weiter, es treffe nicht zu, dass er in pädagogisch verwerflicher Weise in die persönliche Freiheit der Schülerinnen, insbesondere in deren Integrität des Intimbereichs, eingegriffen habe. Nicht gerechtfertigt ist seiner Meinung nach sodann der Vorwurf, er habe seine Obhuts- und Erziehungspflichten grob verletzt. Weiter vertritt er den Standpunkt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei sein Verhalten nicht geeignet gewesen, die körperliche und seelische Entwicklung der ihm anvertrauten Schülerinnen zu stören.