Nicht abgeschätzt werden kann indessen, inwiefern dies tatsächlich zutrifft. Das Verwaltungsgericht teilt aber die vom zuständigen Jugendanwalt in der Aufhebungsverfügung vom 31. März 2003 gemachte Würdigung, dass aufgrund dieser Interventionen eine abschliessende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Auskunftspersonen schwierig ist. Der Beschwerdeführer geht somit zu Recht davon aus, dass der Beweiswert der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Befragungen sowie derjenige der Befragungen im Rahmen des dienstrechtlichen Verfahrens zu relativieren ist.