In der Folge ist das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Schülerinnen in Z. und Umgebung zum Tagesgespräch geworden und zudem wurden die Erziehungsberechtigten am 8. Mai 2002 eingeladen, mit den Kindern "in positivem Sinn über das Geschehene zu reden" und im Bedarfsfall mit der KIG/SPD oder dem Schulratspräsidenten Rücksprache zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hat bereits in einem ähnlich gelagerten Fall (Entscheid vom 9. Juli 2002, B 2002/23) festgestellt, dass sich auch die Interventionen des schulpsychologischen Dienstes an © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte