bb) Aktenkundig ist, dass Schülerinnen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Befragung vom Mai 2002, der untersuchungsrichterlichen Befragung vom September 2002 und der Befragung, die im November 2002 im Rahmen des dienstrechtlichen Verfahrens durchgeführt worden ist, ausgesagt haben, der Beschwerdeführer habe sie während und nach dem Unterricht sowie im Ski- und Verlegungslager in verschiedener Hinsicht berührt. Sodann ergibt sich, dass die Schülerinnen bereits vor der polizeilichen Einvernahme im Mai 2002 von der KIG/SPD betreut und begleitet worden sind.