Formelle Beweiserfordernisse bestehen ebenso wenig wie Bindungen an formelle Beweisregeln. Insbesondere befindet die Behörde über die Zulassung eines Beweismittels und über dessen Beweiswert (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 7, Rz. 76 mit Hinweis auf A. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1990, S. 85). Dies bedeutet indessen nicht, dass die entscheidende Instanz frei wäre in der Festlegung des Sachverhalts. Der Entscheid darüber, ob sich der Sachverhalt so oder anders zugetragen hat, ist vielmehr auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe abzustützen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.