Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 615 mit Hinweis auf Art. 21 Abs. 3 VRP und Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 109 ff.). Dies besagt, dass allein die Ueberzeugung der ent-scheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht. Formelle Beweiserfordernisse bestehen ebenso wenig wie Bindungen an formelle Beweisregeln.