aa) Ziel der Beweiswürdigung ist die Feststellung des im Streitfall relevanten Sachverhalts. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts knüpft an die Beweiswürdigung an. Unrichtig ist ein Sachverhalt festgestellt, wenn aus den vorhandenen Beweismaterialien unrichtige Schlüsse ge-zogen werden, insbesondere indem der Sachverhalt falsch oder aktenwidrig festgestellt wird oder indem Beweise unrichtig gewürdigt werden (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 587). Das Verwaltungsverfahren ist bestimmt vom © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte