Ebenso wenig sei von Bedeutung, ob ein Verfahren betreffend sexuelle Belästigung aufgrund von Strafanträgen eingeleitet worden sei. Die pädagogische Vorbildfunktion der Lehrkraft verlange, dass die Schwelle zwischen pädagogisch/beruflich akzeptablem und pädagogisch/beruflich verwerflichem Verhalten tiefer angesetzt werde als die Schwelle zwischen strafrechtlich nicht relevantem und strafrechtlich relevantem Verhalten.