In diesem Zusammenhang sei unerheblich, ob sein Verhalten mit sexuellen Absichten verbunden gewesen sei bzw. ob die für eine Strafbarkeit nach Art. 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt StGB) geforderte Erheblichkeit der Persönlichkeitsverletzung vorliege. Ebenso wenig sei von Bedeutung, ob ein Verfahren betreffend sexuelle Belästigung aufgrund von Strafanträgen eingeleitet worden sei.