Dieses Verhalten hat die Vorinstanz als gravierend unpädagogisch beurteilt. Sodann stellt es nach den Erwägungen zum angefochtenen Entscheid unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz einen schwerwiegenden, pädagogisch verwerflichen Eingriff in die persönliche Freiheit der Schülerinnen, insbesondere in deren Integrität des Intimbereichs, dar. Weiter ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe seine Obhuts- und Erziehungspflichten als Lehrer offensichtlich in grober Weise verletzt. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, ob sein Verhalten mit sexuellen Absichten verbunden gewesen sei bzw. ob die für eine Strafbarkeit nach Art.