– seine Wange an jene der Mädchen gedrückt habe; – bei Mädchen mit den Händen vom Bauch gegen die Brüste gefahren sei; – bei Mädchen mit den Händen von den Schultern gegen die Brüste gefahren sei; – Mädchen umarmt habe; – Mädchen im Skilager einen Gutnachtkuss gegeben habe; – in Lagern vor dem Eintreten nicht an den Schlafzimmertüren angeklopft und damit in Kauf genommen habe, dass die Mädchen in der Unterwäsche dastanden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte