4./ Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihrem Entscheid einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt und durch fehlerhafte Ausübung ihres Ermessens eine Rechtsverletzung begangen. Sodann erweise sich der Ausschluss der Wahlfähigkeit als unverhältnismässig. a) Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, die Befragung von Schülerinnen durch die Primarschulgemeinde Z., die KIG/SPD und die Kantonspolizei St. Gallen habe unbestrittenermassen und übereinstimmend ergeben, dass er – Mädchen einen Klaps auf den Po gegeben habe; – Mädchen beim Lesen den Nacken gestreichelt habe; – sich bei Mädchen auf den Schultern abgestützt habe; – Mädchen an den Hüften gehalten habe;