b) Die Aufgaben und Pflichten der Lehrpersonen an der Volksschule ergeben sich vorab aus Art. 76 VSG. Demnach hat der Lehrer durch seine Tätigkeit und durch sein Vorbild die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörde zu erteilen. Er arbeitet mit seinen Kollegen und den weiteren Stellen zusammen, die für die Schule tätig sind (Abs. 1). Die Methodenfreiheit ist gewährleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan und Lehrmittel eingeschränkt wird (Abs. 3). Allgemein ist zu sagen, dass Lehrer wichtige Bezugspersonen für Kinder im Volksschulalter sind.