61 Abs. 1 und 3 VSG nicht sein eigenes Ermessen - im Sinn einer Prüfung der Opportunität bzw. der Zweckmässigkeit der Massnahmen - anstelle des Ermessens der Vorinstanz stellen. Im Streitfall bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht den Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren hat, wenn diese bei ihrem Entscheid von sachlichen und vernünftigen Ueberlegungen ausging, die im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes stehen.