a) Art. 61 Abs. 1 und 3 VSG sind typische "Kann-Bestimmungen". Das Gesetz schreibt beim Vorliegen be-stimmter Voraussetzungen den Ausschluss der Wahlfähigkeit und dessen Meldung an interessierte Stellen nicht zwingend vor, sondern räumt der Vorinstanz diesbezüglich einen Ermessenspielraum ein. Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, die Angemessenheit einer Verfügung oder eines Entscheides zu überprüfen (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Es darf daher auch bei der Prüfung der Angemessenheit im Sinn von Art. 61 Abs. 1 und 3 VSG nicht sein eigenes Ermessen - im Sinn einer Prüfung der Opportunität bzw. der Zweckmässigkeit der Massnahmen - anstelle des Ermessens der Vorinstanz stellen.