© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3./ Nach Art. 61 Abs. 1 VSG kann der Erziehungsrat die Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ausschlies-sen, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. Haben sich die Verhältnisse wesentlich verändert, so stellt er nach Abs. 2 dieser Vorschrift ein Lehrdiplom ohne Vermerk aus. Nach Art. 61 Abs. 3 VSG kann die zuständige Stelle des Staates Vermerk und Bereinigung den Schulräten des Kantons St. Gallen und den zuständigen Stellen der Kantone, die das Lehrdiplom durch Vereinbarung anerkennen, melden.