2./ Der Beschwerdeführer beantragt, er sei zu befragen, seine Personalakten seien beizuziehen und es sei eine Amtsauskunft des Bezirksschulrats einzuholen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b). Im vorliegenden Fall ergeben sich die rechtser-heblichen Tatsachen aufgrund der beigezogenen Personalakten, weshalb auf die übrigen angebotenen Beweismittel verzichtet werden kann.