C./ Am 26. Februar 2004 erhob X. Y. gegen den Entscheid des Erziehungsrats vom 4. Februar 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1), es sei von einem Ausschluss der Wahlfähigkeit abzusehen (Ziff. 2) und eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Der Erziehungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2004, die Beschwerde sei abzuweisen. Darüber wird in Erwägung gezogen: