B./ Am ........... eröffnete der Erziehungsrat gegen X. Y. das Verfahren zur Prüfung des Ausschlusses der Wahlfähigkeit. Der Entscheid wurde damit begründet, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass X. Y. seine berufliche Tätigkeit in Frage stellende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der ihm anvertrauten Schülerinnen vorgenommen und seinen pädagogischen Obhuts- und Erziehungspflichten als Lehrkraft zuwidergehandelt habe. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Entscheid vom 4. Februar 2004 aberkannte der Erziehungsrat X. Y. die Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom.