{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-37_2004-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4493&type=1563347022&cHash=95c1eb56e49d2e145fd8d39bed098645", "Checksum": "a4c087ee19ceda39b86c4a230f429b26"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule, Art. 61 Abs. 1 VSG (sGS 213.1) Der Ausschluss der Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ist zulässig und verhältnismässig, wenn der Lehrer die erforderliche Distanz zu den Schülerinnen vermissen liess und sein Verhalten geeignet war, die körperliche Integrität der Kinder zu beeinträchtigen, und der Lehrer dadurch seinen Obhuts- und Erziehungspflichten nicht genügte (Verwaltungsgericht, B 2004/37)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:16:52", "Checksum": "8da11f4e7b819bb3a5fe353f27e4ab25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37\nRegeste:\nVolksschule, Art. 61 Abs. 1 VSG (sGS 213.1) Der Ausschluss der Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ist zulässig und verhältnismässig, wenn der Lehrer die erforderliche Distanz zu den Schülerinnen vermissen liess und sein Verhalten geeignet war, die körperliche Integrität der Kinder zu beeinträchtigen, und der Lehrer dadurch seinen Obhuts- und Erziehungspflichten nicht genügte (Verwaltungsgericht, B 2004/37).\n\nan dessen Glaubwürdigkeit nicht zu zweifeln ist, spricht dafür, dass der\nBeschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang nicht in der Lage war, zu erkennen,\ndass sein Verhalten unangebracht ist, weil es die Intimsphäre heranwachsender\nMädchen verletzt.\n\n5./ Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entzug der Wahlfähigkeit rechtmässig\nerfolgt ist. Die Massnahme erweist sich auch als verhältnismässig, da eine mildere\nMassnahme nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht\nwird. Sollten sich die Verhältnisse wesentlich ändern - beispielsweise durch Besuch\nentsprechender Kurse und Nachweis eines veränderten Verhaltens - so steht es dem\nBeschwerdeführer nach Art. 61 Abs. 2 VSG zu, sich wiederum ein Lehrdiplom ohne\nVermerk ausstellen zu lassen. Darüber ist indessen vorliegend nicht zu entscheiden.\n\nDie Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.\n\nDem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs,\nsGS 941.12). Streitgegenstand ist die Wahlfähigkeit. Als gesetzliche Voraussetzung zur\nBegründung eines Dienstverhältnisses ist die Wahlfähigkeit keine dienst-rechtliche\nAngelegenheit im Sinn von Art. 97bis Abs. 1 lit. b VRP (vgl. VerwGE vom 24. Januar\n2001 i.S. E.G.). Demzufolge ist die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- zu erheben und\nmit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.\n\nAusseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlt der\nBeschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher\nHöhe.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt A.)\n\n– die Vorinstanz\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15\n"}