{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-37_2004-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4493&type=1563347022&cHash=95c1eb56e49d2e145fd8d39bed098645", "Checksum": "a4c087ee19ceda39b86c4a230f429b26"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule, Art. 61 Abs. 1 VSG (sGS 213.1) Der Ausschluss der Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ist zulässig und verhältnismässig, wenn der Lehrer die erforderliche Distanz zu den Schülerinnen vermissen liess und sein Verhalten geeignet war, die körperliche Integrität der Kinder zu beeinträchtigen, und der Lehrer dadurch seinen Obhuts- und Erziehungspflichten nicht genügte (Verwaltungsgericht, B 2004/37)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:16:52", "Checksum": "8da11f4e7b819bb3a5fe353f27e4ab25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37\nRegeste:\nVolksschule, Art. 61 Abs. 1 VSG (sGS 213.1) Der Ausschluss der Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ist zulässig und verhältnismässig, wenn der Lehrer die erforderliche Distanz zu den Schülerinnen vermissen liess und sein Verhalten geeignet war, die körperliche Integrität der Kinder zu beeinträchtigen, und der Lehrer dadurch seinen Obhuts- und Erziehungspflichten nicht genügte (Verwaltungsgericht, B 2004/37).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerklären oder eine Frage zu beantworten. Sodann habe er seine Anweisungen in das\nOhr der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers geflüstert, um die\nandern Kinder nicht zu stören. Des weiteren habe er einem Kind nie die Möglichkeit\ngenommen, die Distanz zu vergrössern, wenn es dies wünschte.\n\nAuch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass wie erwähnt eine abschliessende\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Schülerinnen und Schüler im\nRahmen des dienst- und des strafrechtlichen Verfahrens schwierig ist, machen die\nprotokollierten Befragungen doch deutlich, dass der Beschwerdeführer zu seinen\nSchülerinnen keine pädagogisch vertretbare Relation zwischen Nähe und Distanz\ngewahrt hat bzw. dass er ihnen körperlich zu nahe getreten ist.\n\n....\n\nEs steht ausser Frage, dass Lehrkräfte zu jeder Zeit gehalten sind, gegenüber ihren\nSchülern die notwendige Distanz zu wahren. Dabei haben sie sich in die Schüler\nhineinzuversetzen und alles zu unterlassen, was diese möglicherweise in ihrer Integrität\nverletzten könnte (vgl. VerwGE vom 9. Juli 2002). Aus dem Gesagten und in Würdigung\nder aktenmässig erfassten Aussagen kommt das Gericht zur Ueberzeugung, dass der\nBeschwerdeführer während des Unterrichts und im Anschluss daran immer wieder\nSchülerinnen auf eine Art berührt hat, welche die erforderliche Distanz zwischen\nLehrkraft und Schutzbefohlenen vermissen liess. Das Verhalten des Beschwerdeführers\nSchülerinnen gegenüber war nicht nur pädagogisch unangebracht, sondern auch\ngeeignet, ihre körperliche Integrität zu verletzen, weshalb die Vorinstanz zu Recht\nfestgestellt hat, er sei seinen Obhuts- und Erziehungspflichten ihnen gegenüber nicht\nnachgekommen. Dies gilt unabhängig davon, wie die zahlreichen vom\nBeschwerdeführer initierten Körperkontakte im einzelnen genau abgelaufen sind bzw.\nwie sie von den betroffenen Schülerinnen empfunden wurden. Der Vorwurf, der\nBeschwerdeführer sei nicht in der Lage, zu seinen Schülerinnen angemessene Distanz\nzu halten, wiegt auch deshalb besonders schwer, weil er am 4. November 2002\nausgesagt hat, die Schülerinnen seien zu ihm gekommen und eine davon habe ihm im\nNamen aller gesagt, dass sie sich nicht wohlfühlten, \"wenn ich sie am Hals\nhalte\" (vorinst. act. 15). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte dem Beschwerdeführer\nbewusst werden müssen, dass die Schülerinnen Körperkontakt, wie er ihn zu ihnen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nregelmässig herstellte, als unangenehm empfinden und dass es nicht damit getan ist,\nzum \"Schulter halten\" zu wechseln, wie er ausführte (vorinst. act. 15). Nicht\nentscheidend ist sodann, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer eine intensive\nkörperliche Nähe zu Schülerinnen suchte. Auffallend ist indessen, dass er\nausschliesslich Mädchen immer wieder zu nahe getreten ist. Dieser Umstand spricht\ndafür, dass das Verhalten des Beschwerdeführers einen sexuellen Bezug hatte und\ndass es ihm nicht in erster Linie um die Verstärkung der verbalen Kommunikation mit\nallen Schülern ging, wie er geltend macht. Unerheblich ist auch, dass sich die\npädagogischen Fehlleistungen ausschliesslich im Klassenverband bzw. in Gegenwart\nvon anderen Schülern abgespielt haben.\n\nInsgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, davon\nausgehen durfte, dem Beschwerdeführer fehle es am aus pädagogischer Sicht\nerforderlichen Feingefühl im physischen Kontakt mit Schülerinnen und er sei aus\ndiesem Grund als Lehrperson nicht mehr geeignet. Daran vermag nichts zu ändern,\ndass er seit ... in Z. Kinder der Mittelstufe unterrichtet hat und dass die\nPrimarschulgemeinde Z. im Arbeitszeugnis vom 16. Mai 2003 bestätigt, er habe die\nPrimarschule Z. positiv mitgeprägt und setze sich engagiert für die schulische und\nerzieherische Förderung der ihm anvertrauten Kinder ein. Auch die Visitationsberichte\nvom 29. Juli 1992 und vom 29. Oktober 2002 und die Einschätzung seines Kollegen,\nwonach er ein motivierter Lehrer ist, führen aufgrund der geschilderten Vorkommnisse\nzu keinem anderen Ergebnis. Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob der Vorwurf\nder Vorinstanz zutrifft, der Beschwerdeführer habe im Ski- bzw. Verlegungslager\nSchülerinnen einen Gutnachtkuss gegeben (vgl. dazu vorinst. act. 18, 31, 33), was der\nBeschwerdeführer bestreitet. Allerdings stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede,\ndass er teilweise die Mädchen beim Gutnachtsagen noch zugedeckt hat, was\nwiederum auf seine Distanzlosigkeit hinweist. Nicht beantwortet werden muss des\nweiteren, ob der Beschwerdeführer in Lagern nicht an die Schlafzimmertüren geklopft\nund damit in Kauf genommen hat, dass Mädchen in Unterwäsche dastanden, was er in\nAbrede stellt, soweit es nicht darum gegangen sei, Ruhe und Ordnung herzustellen.\nSein Kollege hat im November 2002 in diesem Zusammenhang immerhin ausgesagt,\nvor zwei oder drei Jahren seien die Mädchen seiner Klasse zu ihm gekommen und\nhätten ihm gesagt, der Beschwerdeführer tappe dauernd in ihr Zimmer. Er solle ihn\nveranlassen, anzuklopfen bevor er ins Zimmer komme (vorinst. act. 29). Dieser Vorfall,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}