{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-37_2004-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4493&type=1563347022&cHash=95c1eb56e49d2e145fd8d39bed098645", "Checksum": "a4c087ee19ceda39b86c4a230f429b26"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule, Art. 61 Abs. 1 VSG (sGS 213.1) Der Ausschluss der Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ist zulässig und verhältnismässig, wenn der Lehrer die erforderliche Distanz zu den Schülerinnen vermissen liess und sein Verhalten geeignet war, die körperliche Integrität der Kinder zu beeinträchtigen, und der Lehrer dadurch seinen Obhuts- und Erziehungspflichten nicht genügte (Verwaltungsgericht, B 2004/37)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:16:52", "Checksum": "8da11f4e7b819bb3a5fe353f27e4ab25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37\nRegeste:\nVolksschule, Art. 61 Abs. 1 VSG (sGS 213.1) Der Ausschluss der Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ist zulässig und verhältnismässig, wenn der Lehrer die erforderliche Distanz zu den Schülerinnen vermissen liess und sein Verhalten geeignet war, die körperliche Integrität der Kinder zu beeinträchtigen, und der Lehrer dadurch seinen Obhuts- und Erziehungspflichten nicht genügte (Verwaltungsgericht, B 2004/37).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerfahrensgrundsätze zu halten haben, welche den rechtsstaatlichen Prinzipien\ngenügen. Die zum Teil mehrstündigen, nicht einzeln, sondern als Gruppengespräche\ngeführten Unterredungen der KIG/SPD, die zudem nicht protokolliert wurden,\nwidersprechen in eklatanter Weise rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen. Die\nwiederholten Interventionen der KIG/SPD im Zusammenhang mit den Vorwürfen, die\ndem Beschwerdeführer gegenüber gemacht wurden, waren zweifellos geeignet,\nspätere Schilderungen der Schülerinnen und Schüler zu beeinflussen (vgl. dazu\nDittmann, a.a.O., S. 28 ff.). Nicht abgeschätzt werden kann indessen, inwiefern dies\ntatsächlich zutrifft. Das Verwaltungsgericht teilt aber die vom zuständigen\nJugendanwalt in der Aufhebungsverfügung vom 31. März 2003 gemachte Würdigung,\ndass aufgrund dieser Interventionen eine abschliessende Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit der jugendlichen Auskunftspersonen schwierig ist. Der\nBeschwerdeführer geht somit zu Recht davon aus, dass der Beweiswert der\npolizeilichen und untersuchungsrichterlichen Befragungen sowie derjenige der\nBefragungen im Rahmen des dienstrechtlichen Verfahrens zu relativieren ist.\n\nc) Der Beschwerdeführer rügt weiter, es treffe nicht zu, dass er in pädagogisch\nverwerflicher Weise in die persönliche Freiheit der Schülerinnen, insbesondere in deren\nIntegrität des Intimbereichs, eingegriffen habe. Nicht gerechtfertigt ist seiner Meinung\nnach sodann der Vorwurf, er habe seine Obhuts- und Erziehungspflichten grob verletzt.\nWeiter vertritt er den Standpunkt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei sein\nVerhalten nicht geeignet gewesen, die körperliche und seelische Entwicklung der ihm\nanvertrauten Schülerinnen zu stören. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im\nWesentlichen aus, im Umgang mit Schülerinnen und Schülern habe er sich nicht nur\nder Sprache bedient, sondern er habe sie auch in einem von ihm als sinnvoll und\nzulässig beurteilten Umfang berührt. Es sei nie seine Absicht gewesen, mit diesen\nBerührungen die Persönlichkeit der Kinder zu verletzen; ebenso wenig sei sein\nVerhalten sexuell motiviert gewesen. Vielmehr habe er auf diese Weise seine verbale\nKommunikation mit den Kindern verstärken wollen. Wenn er festgestellt habe, dass\neinem Kind eine Berührung unangenehm sein könnte, habe er sofort damit aufgehört.\nAufgrund der Aussagen von Schülerinnen und Schülern und vertiefter pädagogischer\nAbklärungen sehe er ein, dass er die Reaktionen seiner Schülerinnen und Schüler auf\nBerührungen offenbar nicht richtig eingeschätzt habe. Sodann sei ihm bewusst\ngeworden, dass er die von ihm angewandte Lehrmethode unter dem Gesichtspunkt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nneuer pädagogischer Erkenntnisse nicht mehr hätte einsetzten dürfen. Er sei bereit und\ngewillt, seine Lehrmethode aufgrund des verwaltungsrechtlichen Verfahrens gegen ihn,\ninsbesondere der Aussagen der Schülerinnen und Schüler, neuen pädagogischen\nErkenntnissen anzupassen und Defizite durch gezielte Weiterbildung zu beheben.\n\naa) In diesem Zusammenhang ergibt sich vorab, dass die Vorinstanz dem\nBeschwerdeführer nicht vorwirft, er habe Schülerinnen an den Geschlechtsorganen\nberührt. Der Vorwurf von drei Schülerinnen, er habe sie an der Brust berührt, wurde im\nRahmen des Strafverfahren, das am 31. März 2003 aufgehoben worden ist, nicht\nerstellt. Der Untersuchungsrichter führte in diesem Zusammenhang weiter aus, im\nHinblick auf Art. 187 StGB erscheine eine ernsthafte Gefährdung der ungestörten\nsexuellen Entwicklung der betroffenen Mädchen äusserst unwahrscheinlich. Für diese\nAnnahme spreche auch ihre Reaktion, zumindest jene vor der Intervention der\nBehörden. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei offenbar weder unter ihnen ein\nThema gewesen, noch habe eine der Schülerinnen ihre Eltern darüber informiert. Da\ndie Handlungen nach übereinstimmenden Aussagen aller Befragten in aller Offenheit\nwährend des Unterrichts erfolgt seien und der Beschwerdeführer keinerlei\nAnstrengungen unternommen habe, die Schülerinnen zur Bewahrung eines\n\"Geheimnisses\" anzuhalten, dürfe weiter davon ausgegangen werden, dass die\nBetroffenen das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als sonderlich gravierend\neingestuft hätten.\n\nbb) Der Beschwerdeführer bestreitet, Kinder im Sinn einer Liebkosung gestreichelt und\nsie bewusst an den Hüften gehalten zu haben. Sodann trifft es nach seiner\nEinschätzung nicht zu, dass er Mädchen vom Bauch oder vom Schulterbereich gegen\ndie Brüste gefahren ist. Unzutreffend ist seiner Meinung nach sodann der Vorwurf, er\nhabe sich auf den Schultern von Schülerinnen abgestützt. Zutreffend sei, dass er ihnen\nbei der Kontrolle von Arbeiten auf die Schulter geklopft habe. Sodann habe er keine\nKinder zum Selbstzweck umarmt. Er habe den Arm auf ihre Schultern gelegt, wenn sie\nmit einem Problem zu ihm gekommen und traurig gewesen seien. Der\nBeschwerdeführer bestreitet sodann, seine Wange bewusst an jene von Schülerinnen\nund Schülern gedrückt zu haben, verhehlt indessen nicht, dass es zufällig zu derartigen\nBerührungen gekommen sein kann. Er begründet dies damit, er habe sich jeweils über\ndas Pult einer Schülerin oder eines Schülers gebeugt, um individuell eine Aufgabe zu\n\n"}