{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-37_2004-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4493&type=1563347022&cHash=95c1eb56e49d2e145fd8d39bed098645", "Checksum": "a4c087ee19ceda39b86c4a230f429b26"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule, Art. 61 Abs. 1 VSG (sGS 213.1) Der Ausschluss der Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ist zulässig und verhältnismässig, wenn der Lehrer die erforderliche Distanz zu den Schülerinnen vermissen liess und sein Verhalten geeignet war, die körperliche Integrität der Kinder zu beeinträchtigen, und der Lehrer dadurch seinen Obhuts- und Erziehungspflichten nicht genügte (Verwaltungsgericht, B 2004/37)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:16:52", "Checksum": "8da11f4e7b819bb3a5fe353f27e4ab25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37\nRegeste:\nVolksschule, Art. 61 Abs. 1 VSG (sGS 213.1) Der Ausschluss der Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ist zulässig und verhältnismässig, wenn der Lehrer die erforderliche Distanz zu den Schülerinnen vermissen liess und sein Verhalten geeignet war, die körperliche Integrität der Kinder zu beeinträchtigen, und der Lehrer dadurch seinen Obhuts- und Erziehungspflichten nicht genügte (Verwaltungsgericht, B 2004/37).\n\nden Erziehungsberechtigten, ihren Töchtern und zwei Mitarbeiterinnnen der KIG/SPD\nstatt. Auch in diesem Zusammenhang hat der Schulratspräsident am 25. November\n2002 zu Protokoll gegeben er habe keine Kenntnis davon, wie diese Unterredung(en)\nstattgefunden haben und seines Wissens seien darüber keine Aufzeichnungen gemacht\nworden. Am gleichen Tag wurden die Schülerinnen und Schüler der aktuellen Klasse\ndes Beschwerdeführers durch zwei Mitarbeiter der KIG/SPD angehört. Nach den\nAusführungen des Schulratspräsidenten vom 25. November 2002 dauerten die\nGespräche von 07.50 Uhr bis zum Mittag, wobei er nur während der letzten halben\nStunde dabei gewesen ist. Weiter hat er zu Protokoll gegeben, er könne über den Inhalt\nder Gespräche keine Angaben machen und auf Anweisung einer Mitarbeiterin der KIG/\nSPD sei kein Protokoll erstellt worden. \"Man hat die Aussagen der Kinder noch einmal\nrevue passieren lassen, damit ich über die Vorwürfe gegenüber Herrn Y. informiert bin\".\nEbenfalls am 6. Mai 2002 wurden schliesslich die Erziehungsberechtigten der\nSchülerinnen und Schüler des Beschwerdeführers auf 7. Mai 2002 zu einem\nElternabend eingeladen. Im Schreiben des Schulrats wird darauf hingewiesen, der\nElternabend stehe unter Leitung einer Mitarbeiterin der KIG/SPD, die durch zwei\nweitere Fachkräfte vertreten sein werde. Der Schulrat werde teilnehmen, nicht aber der\nBeschwerdeführer. Das Schreiben enthält auch die Mitteilung, während der laufenden\nWoche finde kein Unterricht statt und für Auskünfte und Fragen könne man sich an die\nKIG/SPD oder an den Schulratspräsidenten wenden. Gemäss Aussagen des\nSchulratspräsidenten vom 25. November 2002 haben anlässlich des Elternabends am\n7. Mai 2002 unter Leitung der Mitarbeiter der KIG/SPD \"detaillierte Gruppenarbeiten\"\nstattgefunden bzw. die Eltern sind in Gruppen befragt worden, wobei der Schulrat nicht\nzugegen war. Sodann gab er zu Protokoll, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen\nHandlungen seien im Plenum nicht diskutiert worden. Es habe eine Zusammenfassung\nder Gespräche der Elterngruppen gegeben und in diesem Zusammenhang habe man\nVorwürfe an die Adresse des Beschwerdeführers diskutiert. Sodann habe man den\nEltern geraten, in positivem Sinn mit den Kindern zu sprechen. Nach der polizeilichen\nBefragung der Schülerinnen habe eine Mitarbeiterin der KIG/SPD sodann am 17. und\nam 24. Mai 2002 \"im Sinn einer Nachbetreuung\" neuerlich ein Gespräch mit .............\nund den Schülerinnen der aktuellen Klasse des Beschwerdeführers geführt, ohne dass\ndarüber ein Protokoll erstellt worden wäre.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWas die Art dieser Kontaktnahmen der KIG/SPD mit Schülerinnen, Schülern und\nErziehungsberechtigen anbetrifft, ergibt sich aus den Akten, dass \"damals in Gruppen\"\ndiskutiert worden ist. ..... hat im November 2002 sodann auf die Frage, ob sie mit einer\nMitarbeiterin der KIG/SPD Gespräche geführt habe, geantwortet: \"Ja, ich war einmal\nzufällig allein bei ihr, weil alle anderen Schülerinnen schnuppern waren. Ansonsten\nwaren dies Gruppengespräche\" (vorinst. act. 21). ........... hat im November 2002 weiter\nzu Protokoll gegeben, sie habe über die Vorfälle erstmals mit der Leiterin der KIG/SPD\ngesprochen. \"Wir sind insgesamt vier Mal zusammengesessen und haben geredet. Das\nerste Mal war ich allein bei ihr, dann sind wir alle Mädchen zusammen, d.h. alle\nMädchen der Klasse Y. aus der 5. und 6. Klasse bei ihr gewesen. Einmal waren .....\nund ...... mit ihren Eltern bei ihr und einmal sind wir die ganze Klasse bei ihr gewesen.\nWir haben mit ihr darüber geredet, was Herr Y. gemacht hat und wie wir uns fühlen. Sie\nhat uns gefragt, ob die Vorwürfe stimmen und was genau passiert ist. Sie hat ganz\nkonkret nachgefragt\" (vorinst. act. 27). Hinsichtlich des Inhalts der Gespräche liegt\nlediglich eine \"Zusammenstellung der Vorwürfe gegenüber X. Y. 6. Primarschulklasse\nZ.\" der Krisenintervention vom 7. Mai 2002 bei den Akten (vorinst. act. 38).\n\ncc) Es ergibt sich somit, dass weitgehend offen ist, wie die KIG/SPD durch wiederholte\nKontaktnahmen mit Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten abgeklärt hat,\nob und wenn ja wie der Beschwerdeführer Schülerinnen physisch allenfalls zu nahe\ngetreten ist, zumal Auf-zeichnungen dazu gänzlich fehlen. Die sachgerechte\nDurchführung der primären Einvernahme von Kindern und ihre Dokumentation ist\nindessen von entscheidender Bedeutung. Was in dieser Phase versäumt und falsch\ngemacht wird, ist später nicht mehr aufzuholen (vgl. V. Dittmann, Zur Glaubwürdigkeit\nvon Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/97, S. 35). Unbekannt ist weiter, wie die\n\"detaillierten Gruppenarbeiten\", welche die KIG/SPD am Elternabend vom 7. Mai 2002\nmit den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler durchgeführt hat,\nabgelaufen sind. In der Folge ist das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber\nSchülerinnen in Z. und Umgebung zum Tagesgespräch geworden und zudem wurden\ndie Erziehungsberechtigten am 8. Mai 2002 eingeladen, mit den Kindern \"in positivem\nSinn über das Geschehene zu reden\" und im Bedarfsfall mit der KIG/SPD oder dem\nSchulratspräsidenten Rücksprache zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hat bereits in\neinem ähnlich gelagerten Fall (Entscheid vom 9. Juli 2002, B 2002/23) festgestellt, dass\nsich auch die Interventionen des schulpsychologischen Dienstes an\n\n"}