{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-37_2004-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4493&type=1563347022&cHash=95c1eb56e49d2e145fd8d39bed098645", "Checksum": "a4c087ee19ceda39b86c4a230f429b26"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule, Art. 61 Abs. 1 VSG (sGS 213.1) Der Ausschluss der Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ist zulässig und verhältnismässig, wenn der Lehrer die erforderliche Distanz zu den Schülerinnen vermissen liess und sein Verhalten geeignet war, die körperliche Integrität der Kinder zu beeinträchtigen, und der Lehrer dadurch seinen Obhuts- und Erziehungspflichten nicht genügte (Verwaltungsgericht, B 2004/37)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:16:52", "Checksum": "8da11f4e7b819bb3a5fe353f27e4ab25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37\nRegeste:\nVolksschule, Art. 61 Abs. 1 VSG (sGS 213.1) Der Ausschluss der Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ist zulässig und verhältnismässig, wenn der Lehrer die erforderliche Distanz zu den Schülerinnen vermissen liess und sein Verhalten geeignet war, die körperliche Integrität der Kinder zu beeinträchtigen, und der Lehrer dadurch seinen Obhuts- und Erziehungspflichten nicht genügte (Verwaltungsgericht, B 2004/37).\n\nDieses Verhalten hat die Vorinstanz als gravierend unpädagogisch beurteilt. Sodann\nstellt es nach den Erwägungen zum angefochtenen Entscheid unabhängig von der\nstrafrechtlichen Relevanz einen schwerwiegenden, pädagogisch verwerflichen Eingriff\nin die persönliche Freiheit der Schülerinnen, insbesondere in deren Integrität des\nIntimbereichs, dar. Weiter ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, der\nBeschwerdeführer habe seine Obhuts- und Erziehungspflichten als Lehrer\noffensichtlich in grober Weise verletzt. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, ob\nsein Verhalten mit sexuellen Absichten verbunden gewesen sei bzw. ob die für eine\nStrafbarkeit nach Art. 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0,\nabgekürzt StGB) geforderte Erheblichkeit der Persönlichkeitsverletzung vorliege.\nEbenso wenig sei von Bedeutung, ob ein Verfahren betreffend sexuelle Belästigung\naufgrund von Strafanträgen eingeleitet worden sei. Die pädagogische Vorbildfunktion\nder Lehrkraft verlange, dass die Schwelle zwischen pädagogisch/beruflich\nakzeptablem und pädagogisch/beruflich verwerflichem Verhalten tiefer angesetzt\nwerde als die Schwelle zwischen strafrechtlich nicht relevantem und strafrechtlich\nrelevantem Verhalten.\n\nb) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, bei der Würdigung der Aussagen\nseiner ehemaligen Schülerinnen und Schüler sei zu beachten, dass sie von der KIG/\nSPD mehrfach befragt und auch psychologisch betreut worden seien, bevor eine erste\nfachgerechte Einvernahme erfolgt sei. Sodann seien über diese Kontaktnahmen keine\nProtokolle erstellt worden. Es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die\nAktivitäten der KIG/SPD die nachfolgenden Aussagen der Schülerinnen und Schüler\nbeeinflusst, wenn nicht gar verfälscht hätten. Weiter sei zu beachten, dass auch das\nMedienecho und die öffentliche Diskussion Einfluss auf die Aussagen der Schülerinnen\nund Schüler gehabt hätten.\n\naa) Ziel der Beweiswürdigung ist die Feststellung des im Streitfall relevanten\nSachverhalts. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts knüpft an die\nBeweiswürdigung an. Unrichtig ist ein Sachverhalt festgestellt, wenn aus den\nvorhandenen Beweismaterialien unrichtige Schlüsse ge-zogen werden, insbesondere\nindem der Sachverhalt falsch oder aktenwidrig festgestellt wird oder indem Beweise\nunrichtig gewürdigt werden (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton\nSt. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 587). Das Verwaltungsverfahren ist bestimmt vom\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGrundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 615 mit Hinweis\nauf Art. 21 Abs. 3 VRP und Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 109 ff.). Dies besagt, dass allein die\nUeberzeugung der ent-scheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte\nTatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist\noder nicht. Formelle Beweiserfordernisse bestehen ebenso wenig wie Bindungen an\nformelle Beweisregeln. Insbesondere befindet die Behörde über die Zulassung eines\nBeweismittels und über dessen Beweiswert (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 7, Rz. 76\nmit Hinweis auf A. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1990,\nS. 85). Dies bedeutet indessen nicht, dass die entscheidende Instanz frei wäre in der\nFestlegung des Sachverhalts. Der Entscheid darüber, ob sich der Sachverhalt so oder\nanders zugetragen hat, ist vielmehr auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe\nabzustützen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 615 mit Hinweis auf F. Gygi,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 205 und Rhinow/Koller/Kiss,\nOeffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frank-furt\n1996, Rz. 914).\n\nbb) Aktenkundig ist, dass Schülerinnen des Beschwerdeführers anlässlich der\npolizeilichen Befragung vom Mai 2002, der untersuchungsrichterlichen Befragung vom\nSeptember 2002 und der Befragung, die im November 2002 im Rahmen des\ndienstrechtlichen Verfahrens durchgeführt worden ist, ausgesagt haben, der\nBeschwerdeführer habe sie während und nach dem Unterricht sowie im Ski- und\nVerlegungslager in verschiedener Hinsicht berührt. Sodann ergibt sich, dass die\nSchülerinnen bereits vor der polizeilichen Einvernahme im Mai 2002 von der KIG/SPD\nbetreut und begleitet worden sind. Gemäss Polizeirapport vom 23. Mai 2002 ist eine\nMitarbeiterin der KIG/SPD am 1. Mai 2002 \"unangekündigt\" mit den drei ehemaligen\nSchülerinnen des Beschwerdeführers, die ihn der sexuellen Belästigung bezichtigt\nhatten (............) \"für eine kurze gegenseitige Information im Oberstufenzentrum\"\nzusammengetroffen. Der Schulratspräsident hat dies am 25. November 2002\ngegenüber dem Untersuchungsrichter als Zeuge bestätigt und in diesem\nZusammenhang weiter ausgesagt, die Mitarbeiterin der KIG/SPD habe ihn weder über\nden Inhalt noch über die Dauer der Unterredung informiert, insbesondere habe er auch\nkein Protokoll erhalten. Am 6. Mai 2002 fand sodann eine Zusammenkunft zwischen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}