{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-37_2004-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4493&type=1563347022&cHash=95c1eb56e49d2e145fd8d39bed098645", "Checksum": "a4c087ee19ceda39b86c4a230f429b26"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule, Art. 61 Abs. 1 VSG (sGS 213.1) Der Ausschluss der Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ist zulässig und verhältnismässig, wenn der Lehrer die erforderliche Distanz zu den Schülerinnen vermissen liess und sein Verhalten geeignet war, die körperliche Integrität der Kinder zu beeinträchtigen, und der Lehrer dadurch seinen Obhuts- und Erziehungspflichten nicht genügte (Verwaltungsgericht, B 2004/37)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:16:52", "Checksum": "8da11f4e7b819bb3a5fe353f27e4ab25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37\nRegeste:\nVolksschule, Art. 61 Abs. 1 VSG (sGS 213.1) Der Ausschluss der Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ist zulässig und verhältnismässig, wenn der Lehrer die erforderliche Distanz zu den Schülerinnen vermissen liess und sein Verhalten geeignet war, die körperliche Integrität der Kinder zu beeinträchtigen, und der Lehrer dadurch seinen Obhuts- und Erziehungspflichten nicht genügte (Verwaltungsgericht, B 2004/37).\n\n3./ Nach Art. 61 Abs. 1 VSG kann der Erziehungsrat die Wahlfähigkeit durch Vermerk\nim Lehrdiplom ausschlies-sen, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. Haben sich\ndie Verhältnisse wesentlich verändert, so stellt er nach Abs. 2 dieser Vorschrift ein\nLehrdiplom ohne Vermerk aus. Nach Art. 61 Abs. 3 VSG kann die zuständige Stelle des\nStaates Vermerk und Bereinigung den Schulräten des Kantons St. Gallen und den\nzuständigen Stellen der Kantone, die das Lehrdiplom durch Vereinbarung anerkennen,\nmelden.\n\na) Art. 61 Abs. 1 und 3 VSG sind typische \"Kann-Bestimmungen\". Das Gesetz schreibt\nbeim Vorliegen be-stimmter Voraussetzungen den Ausschluss der Wahlfähigkeit und\ndessen Meldung an interessierte Stellen nicht zwingend vor, sondern räumt der\nVorinstanz diesbezüglich einen Ermessenspielraum ein. Das Verwaltungsgericht ist\nnicht befugt, die Angemessenheit einer Verfügung oder eines Entscheides zu\nüberprüfen (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Es darf daher auch bei der Prüfung der\nAngemessenheit im Sinn von Art. 61 Abs. 1 und 3 VSG nicht sein eigenes Ermessen -\nim Sinn einer Prüfung der Opportunität bzw. der Zweckmässigkeit der Massnahmen -\nanstelle des Ermessens der Vorinstanz stellen. Im Streitfall bedeutet dies, dass das\nVerwaltungsgericht den Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren hat,\nwenn diese bei ihrem Entscheid von sachlichen und vernünftigen Ueberlegungen\nausging, die im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes stehen.\n\nb) Die Aufgaben und Pflichten der Lehrpersonen an der Volksschule ergeben sich\nvorab aus Art. 76 VSG. Demnach hat der Lehrer durch seine Tätigkeit und durch sein\nVorbild die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den\nUnterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den\nWeisungen der Schulbehörde zu erteilen. Er arbeitet mit seinen Kollegen und den\nweiteren Stellen zusammen, die für die Schule tätig sind (Abs. 1). Die Methodenfreiheit\nist gewährleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan und Lehrmittel eingeschränkt wird\n(Abs. 3). Allgemein ist zu sagen, dass Lehrer wichtige Bezugspersonen für Kinder im\nVolksschulalter sind. Die Erfüllung ihrer Erziehungsaufgabe weist ihnen eine\nVorbildfunktion zu. Dies hat zur Folge, dass das Verhalten der Lehrkräfte innerhalb und\nin beschränkter Weise sogar ausserhalb der Schule für die Erfüllung ihrer Aufgaben von\nBedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Charaktermängel\nder Lehrkräfte - selbst bei hohen pädagogischen Fähigkeiten - dazu geeignet, das\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVertrauen in die Schule in untragbarer Weise zu untergraben (vgl. P. Hänni, Das\nöffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 406 mit Hinweis auf BGE 101 Ia\n179 f.). Von besonderer Bedeutung ist die Charakterfestigkeit der Lehrkräfte auf dem\nGebiet der Sexualität. In diesem Bereich können Fehlhandlungen und die Missachtung\nwichtiger Prinzipien bei den anvertrauten Jugendlichen zu schweren und dauernden\npersönlichen Problemen führen und die emotionale Persönlichkeitsentwicklung\nnachhaltig beeinträchtigen (vgl. Hänni, a.a.O., S. 406).\n\n4./ Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihrem Entscheid einen falschen\nSachverhalt zugrunde gelegt und durch fehlerhafte Ausübung ihres Ermessens eine\nRechtsverletzung begangen. Sodann erweise sich der Ausschluss der Wahlfähigkeit als\nunverhältnismässig.\n\na) Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, die Befragung von Schülerinnen\ndurch die Primarschulgemeinde Z., die KIG/SPD und die Kantonspolizei St. Gallen\nhabe unbestrittenermassen und übereinstimmend ergeben, dass er\n\n– Mädchen einen Klaps auf den Po gegeben habe;\n\n– Mädchen beim Lesen den Nacken gestreichelt habe;\n\n– sich bei Mädchen auf den Schultern abgestützt habe;\n\n– Mädchen an den Hüften gehalten habe;\n\n– seine Wange an jene der Mädchen gedrückt habe;\n\n– bei Mädchen mit den Händen vom Bauch gegen die Brüste gefahren sei;\n\n– bei Mädchen mit den Händen von den Schultern gegen die Brüste gefahren sei;\n\n– Mädchen umarmt habe;\n\n– Mädchen im Skilager einen Gutnachtkuss gegeben habe;\n\n– in Lagern vor dem Eintreten nicht an den Schlafzimmertüren angeklopft und damit in\n\nKauf genommen habe, dass die Mädchen in der Unterwäsche dastanden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}