{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-37_2004-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4493&type=1563347022&cHash=95c1eb56e49d2e145fd8d39bed098645", "Checksum": "a4c087ee19ceda39b86c4a230f429b26"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule, Art. 61 Abs. 1 VSG (sGS 213.1) Der Ausschluss der Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ist zulässig und verhältnismässig, wenn der Lehrer die erforderliche Distanz zu den Schülerinnen vermissen liess und sein Verhalten geeignet war, die körperliche Integrität der Kinder zu beeinträchtigen, und der Lehrer dadurch seinen Obhuts- und Erziehungspflichten nicht genügte (Verwaltungsgericht, B 2004/37)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:16:52", "Checksum": "8da11f4e7b819bb3a5fe353f27e4ab25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 14.09.2004 B 2004/37\nRegeste:\nVolksschule, Art. 61 Abs. 1 VSG (sGS 213.1) Der Ausschluss der Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ist zulässig und verhältnismässig, wenn der Lehrer die erforderliche Distanz zu den Schülerinnen vermissen liess und sein Verhalten geeignet war, die körperliche Integrität der Kinder zu beeinträchtigen, und der Lehrer dadurch seinen Obhuts- und Erziehungspflichten nicht genügte (Verwaltungsgericht, B 2004/37).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/37\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 14.09.2004\nEntscheiddatum: 14.09.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 14.09.2004\nVolksschule, Art. 61 Abs. 1 VSG (sGS 213.1) Der Ausschluss der\nWahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ist zulässig und\nverhältnismässig, wenn der Lehrer die erforderliche Distanz zu den\nSchülerinnen vermissen liess und sein Verhalten geeignet war, die\nkörperliche Integrität der Kinder zu beeinträchtigen, und der Lehrer dadurch\nseinen Obhuts- und Erziehungspflichten nicht genügte (Verwaltungsgericht,\nB 2004/37).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, Dr. B.\nHeer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiberin\nlic. iur. R. Haltinner-Schillig\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nX. Y.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt A.\n\ngegen\n\nErziehungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusschluss der Wahlfähigkeit\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ X. Y., war ... als Lehrer an der Primarschule Z. angestellt. Er unterrichtete Kinder der\nMittelstufe (4. bis 6. Primarklasse).\n\nEnde April 2002 wurde der Präsident der Primarschulgemeinde Z. darüber informiert,\ndass drei Oberstufenschülerinnen ihren ehemaligen Lehrer der sexuellen Belästigung\nbezichtigt hatten. Am ..... hat sich der Schulratspräsident mit der\nKriseninterventionsgruppe des schulpsychologischen Dienstes des Kantons St. Gallen\n(abgekürzt KIG/SPD) in Verbindung gesetzt. Am ...... löste der Primarschulrat Z. das\nDienstverhältnis mit X. Y. per ..... auf und stellte ihn mit sofortiger Wirkung frei. Am\ngleichen Tag wurden die Eltern der Schülerinnen und Schüler von X. Y. und die\nKantonspolizei St. Gallen informiert. In der Folge wurde die Auflösung des\nDienstverhältnisses widerrufen und das Dienstverhältnis per ....... einvernehmlich\naufgelöst.\n\nIm Mai 2002 beauftragte das Untersuchungsamt die Kantonspolizei St. Gallen mit der\nBefragung der drei Oberstufenschülerinnen sowie aller Mädchen der Klasse von X. Y..\nDie Anklagekammer des Kantons St. Gallen eröffnete ein Strafverfahren gegen X. Y..\nMit Verfügung vom 31. März 2003 hob das Untersuchungsamt das Strafverfahren\ngegen X. Y. betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung und\nVerletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht auf. Am 2. April 2003 wurde sodann\nauch das Verfahren betreffend sexuelle Belästigung zum Nachteil von Schülerinnen von\nX. Y. eingestellt.\n\nB./ Am ........... eröffnete der Erziehungsrat gegen X. Y. das Verfahren zur Prüfung des\nAusschlusses der Wahlfähigkeit. Der Entscheid wurde damit begründet, es könne nicht\nausgeschlossen werden, dass X. Y. seine berufliche Tätigkeit in Frage stellende\nEingriffe in die Persönlichkeitsrechte der ihm anvertrauten Schülerinnen vorgenommen\nund seinen pädagogischen Obhuts- und Erziehungspflichten als Lehrkraft\nzuwidergehandelt habe.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMit Entscheid vom 4. Februar 2004 aberkannte der Erziehungsrat X. Y. die\nWahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom.\n\nC./ Am 26. Februar 2004 erhob X. Y. gegen den Entscheid des Erziehungsrats vom 4.\nFebruar 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene\nEntscheid sei aufzuheben (Ziff. 1), es sei von einem Ausschluss der Wahlfähigkeit\nabzusehen (Ziff. 2) und eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinn\nder Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3).\n\nDer Erziehungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2004, die\nBeschwerde sei abzuweisen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid sachlich zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP, in Verbindung\nmit Art. 125 des Volksschulgesetzes, sGS 213.1, abgekürzt VSG). X. Y. ist zur\nErgreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1\nVRP). Die Beschwerdeerklärung vom 26. Februar 2004 und ihre Ergänzung vom 26.\nApril 2004 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen\n(Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ Der Beschwerdeführer beantragt, er sei zu befragen, seine Personalakten seien\nbeizuziehen und es sei eine Amtsauskunft des Bezirksschulrats einzuholen.\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig\nangebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht\nerhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache\nBeweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b).\n\nIm vorliegenden Fall ergeben sich die rechtser-heblichen Tatsachen aufgrund der\nbeigezogenen Personalakten, weshalb auf die übrigen angebotenen Beweismittel\nverzichtet werden kann.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}