© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet. 5./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an: – die Beschwerdeführerin – die Vorinstanz – die Beschwerdegegnerin am: Rechtsmittelbelehrung Soweit eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim