Die Kosten des Rekursverfahrens sind ebenfalls der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 97 VRP). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 263 Abs. 3 des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Rekursentscheid vom 10. Februar 2004 aufgehoben. 2./ Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt vom 16. Juni 2003 wird bestätigt. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet.