d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Der Rekursentscheid vom 10. Februar 2004 ist aufzuheben und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt vom 16. Juli 2003 zu bestätigen. 3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf ihre Erhebung ist zu verzichten, zumal sich die Beschwerdegegnerin am Verfahren nicht beteiligt hat (Art. 97 VRP).