© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Da der Bundesgesetzgeber die Steuerfaktoren als Entscheidungsgrundlage für die Prämienverbilligung beibehalten wollte und das System der einjährigen Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung vorherrschend ist, erweisen sich die Berücksichtigung der familiären und persönlichen Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres und das Abstellen auf die am Ende des vorletzten Jahres geltenden Steuerfaktoren aufgrund der vorstehenden Ueberlegungen als konform mit Art. 65 Abs. 3 KVG.