Der Bundesgesetzgeber hat die Kantone nicht verpflichtet, Aenderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse während des Anspruchsjahres zu berücksichtigen, und aus dem Umstand, dass die Geburt eines Kindes berücksichtigt wird, lassen sich keine weitergehenden Tatbestände für eine Berücksichtigung von Aenderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ableiten. Bei der Berücksichtigung der Trennung der Ehe wäre zudem, wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, die Revision des Verbilligungsentscheides bei beiden Ehegatten erforderlich. Für eine solche fehlt jedoch eine gesetzliche Grundlage.